Satzung des Richard-Wagner-Verbandes Ulm/Neu-Ulm e.V.
§ 1 – Name und Sitz
Der Verband führt den Namen »Richard-Wagner-Verband, Ortsverband Ulm/Neu-Ulm«. Er hat den Sitz in Elchingen und ist beim Amtsgericht Neu-Ulm in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 – Zwecke
Zweck des Verbandes ist es, a) das Verständnis für das Werk Richard Wagners zu wecken bzw. zu vertiefen, b) die auf Anregung Richard Wagners gegründete Richard-Wagner-Stipendienstiftung zu unterstützen, c) die Fortführung der Bayreuther Festspiele werbend und tätig zu unterstützen, d) den künstlerischen Nachwuchs zu fördern, e) das kulturelle Leben in Ulm und Neu-Ulm mitzugestalten.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
2. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Verbandes können werden a) Einzelpersonen, b) Firmen, Vereine oder Körperschaften, c) Juristische Personen.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.
3. Der Verband erhebt für seine Zwecke eine Jahres-Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er wird jeweils zum 31. März eines jeden Jahres fällig.
4. Auf Vorschlag des Vorstandes und Zweidrittelmehrheit der förmlich einberufenen Mitgliederversammlung kann Ehrenmitgliedschaft auf Lebenszeit verliehen werden. Das Ehrenmitglied ist von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er wird mit dem Schluss des Geschäftsjahres wirksam.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es a) durch sein Verhalten dem Ansehen des Verbandes in erheblichem Maße schadet, b) gegen Bestimmungen dieser Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt, insbesondere die fälligen Beiträge nicht entrichtet. Für diesen Fall muss das Mitglied mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sein.
4. Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied mit Einschreiben und kurzer Begründung mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zu deren Entscheidung bleibt die Mitgliedschaft erhalten.
§ 6 – (bleibt frei)
§ 7 – Organe
Organe des Verbandes sind a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung.
§ 8 – Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus a) dem/der Vorsitzenden, b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem/der Schriftführer/-in, d) dem/der Schatzmeister/-in. Ferner können auf Antrag zwei Beisitzer gewählt werden.
2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein berechtigt, den Verband zu vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
4. Dem Vorstand obliegt die interne Geschäftsführung des Verbands. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
5. Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
6. Alle Ämter des Verbands sind Ehrenämter. Die Mitglieder des Vorstands oder der Beisitzer dürfen nur Kostenerstattungen für Aufwendungen erhalten, die sie nachweislich unmittelbar für Zwecke des Verbands gemacht haben.
7. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt die nächste ordentliche/ außerordentliche Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die Restdauer der Wahlperiode des Vorstandes.
§ 9 – Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten vier Kalendermonate statt. Sie wird vom Vorsitzenden schriftlich einberufen (§ 126 BGB) unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung.
2. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen, entscheidend ist das Datum des Poststempels.
3. In der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, notfalls ein anderes Vorstandsmitglied den Vorsitz.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn sie der Vorstand einberuft. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn sie von mindestens 20 Prozent der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
§ 10 – Aufgaben der Mitgliederversammlung; Stimmrecht
1. Der Mitgliederversammlung obliegen a) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, b) Entgegennahme des Jahres- und Rechnungsberichtes des Vorstandes, c) Entlastung des Vorstandes, d) Festsetzung der Höhe des Beitrages, e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, f) Abstimmung über fristgerecht gestellte Anträge, g) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.
2. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes erschienene Mitglied eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist zulässig, jedoch nur eine Stimme pro anwesendes Mitglied.
4. Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Alle Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Abstimmung beantragt wurde.
5. Zur Änderung der Satzung sind zwei Drittel, zur Auflösung des Verbandes drei Viertel der Stimmen erforderlich.
6. Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich und mindestens sieben Tage vorher einzureichen.
§ 11 – Rechnungsprüfer
1. Die Rechnungsprüfung wird durch zwei Rechnungsprüfer vorgenommen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Wahlperiode des Vorstandes gewählt.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die Überwachung der Kassenführung und die Prüfung der Jahresrechnung. Sie haben in der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Ihnen obliegt auch die Antragsstellung auf Entlastung des Vorstandes.
§ 12 – Allgemeines
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Über alle Sitzungen und Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Aus ihr muss der Inhalt der gestellten Anträge und der gefassten Beschlüsse und die Zahl der erschienenen Mitglieder ersichtlich sein. Die Niederschriften müssen vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet sein.
3. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an die Richard-Wagner-Stipendienstiftung in Bayreuth, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
4. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 4. Oktober 2008 beschlossen.